30. Novelle der StVO bringt Änderungen für den Radverkehr

Die 30. Novelle der Straßenverkehrsordnung ist am 1. April 2019 in Kraft getreten. Wir fassen die wichtigsten Änderungen für RadfahrerInnen zusammen:

  • Radwegbenutzung: Eine Änderung der Nutzungspflicht für mehrspurige Transporträder und Fahrräder mit einem Radstand länger als 170 cm bringt diese Novelle mit sich. Dabei kann nun über die Befahrung der Radfahranlage bzw. der Straße frei entschieden werden.
  • § 68 Abs. 1 lautet: „(1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn der Abstand der Naben des Vorderrades und des Hinterrades nicht mehr als 1,7 m beträgt und das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 100 cm ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 100 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger oder mit sonstigen mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.“

  • Reißverschlusssystem statt Wartepflicht: Die Einordnung in den Fließverkehr am Ende eines Radfahrstreifens wird ab sofort das Reißverschlusssystem angewendet. Der bisher geltende Nachrang für Radfahrer entfällt. Dies reduziert die Wartezeit für Radfahrer und dient der Verkehrssicherheit.
  • § 11 Abs. 5 lautet: „(5) Wenn auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder nicht zulässig ist oder ein Fahrstreifen endet, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den zunächst gelegen verbleibenden Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nachfolgen können (Reißverschlusssystem). Das Reißverschlusssystem ist auch anzuwenden, wenn die beschriebenen Umstände in Bezug auf einen Radfahrstreifen auftreten.“

  • Kleinfahrzeuge (z.B. Miniscooter oder Tretroller): Die Nutzung ist nun ab dem 8. Geburtstag erlaubt – bisher mussten Kinder mindestens 12 Jahre alt oder unter Aufsicht einer mindestens sechszehnjährigen Begleitperson sein. Keine Gefährdung von Fußgänger, Schrittgeschwindigkeit und der ausschließliche Antrieb mit Muskelkraft sind Voraussetzung für die Nutzung auf Gehsteigen oder Gehwegen.
  • § 88 Abs. 2 lautet: „(2) Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln in Schrittgeschwindigkeit sind gestattet, wenn hierdurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind. Die Beaufsichtigungspflicht entfällt für Kinder über 8 Jahren für die Benützung der genannten Geräte, sofern diese ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden.“

Der Umgang mit E-Scooter wird voraussichtlich in der 31. Novelle der Straßenverkehrsordnung berücksichtigt. Hierbei wird die Gleichstellung von E-Scooter mit Fahrrädern, die Spezifikationen entsprechend der Maximalleistung und Bauarthöchstgeschwindigkeit, die Ausrüstungspflichten in Verbindung mit der Nutzung von entsprechenden Verkehrsflächen diskutiert.

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